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Grundlage: Artl. 18 der BayVerf - Volksbegehren „Landtag abberufen“ Bayern

Gruppeninformation

Volksbegehren „Landtag abberufen“ Bayern

Volksbegehren „Landtag abberufen“ Bayern

Fragen, Antworten, Meinungen und Informationen zum obigen Volksbegehren in Bayern.
  • Erstellt: Okt 18 '21
  • Gruppenadministrator: Florian
Florian Team
Florian Okt 18 '21

(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluß seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen.


(2) Er kann im Fall des Art. 44 Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst werden.


(3) Er kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden.


(4) Die Neuwahl des Landtags findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung statt.


Quelle: Bayerische Verfassung

Zuletzt bearbeitet von Florian Okt 18 '21
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