Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Auch wenn Asylwerber straffällig wurden oder in ihren Unterkünften randalieren, darf man ihnen keine Geld- oder Sachleistungen streichen.
Ein im November 2019 gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entfaltet in den österreichischen Bundesländern derzeit seine volle Wirkung. Der EuGH stellte demnach fest, dass eine Sanktion gegen Asylwerber selbst dann unzulässig ist, wenn diese wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, in ihrer Unterkunft randalieren oder wiederholt Sozialbetrug begehen. Bisher wurde ein solches Verhalten in den meisten Bundesländern mit der Einstellung der Leistungen aus der Grundversorgung geahndet, eine Bestrafung, welche in Zukunft nicht mehr möglich ist.
Taschengeld bleibt auch verurteilten Straftätern
Konkret hält der Europäische Gerichtshof in seinem Urteilsspruch fest,
dass Sanktionen welche gegen Personen, die in Unterbringungszentren wohnen, auf Grund grober Verstöße gegen die Vorschriften dieser Unterbringungszentren und grob gewalttätigem Verhalten dieser Personen verhängt werden, nicht den vollständigen Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, wie Unterkunft, Verpflegung und Kleidung, beinhalten dürfen. Ein, wenn auch nur zeitweiliger, Entzug dieser Leistungen würde nämlich einem Antragsteller auf Asyl die Möglichkeit nehmen seine ‚elementarsten Bedürfnisse‘ zu stillen. (Quelle: Rechtssache C-233/18)
Das bedeutet, dass neben Bekleidungszuschüssen auch das monatliche Taschengeld weiterhin auch an verurteilte Verbrecher ausbezahlt werden muss.